Satzung

Satzung Hornschlittenclub e.V. Bühlertal – Liehenbach

(Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden auf eine geschlechtsneutrale Formulierung

verzichtet. Es sind jedoch immer beide Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen.)

 

§ 1      Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 02.01.1938 gegründete Verein „Hornschlittenclub e.V. Bühlertal-Liehenbach“ hat seinen Sitz in Bühlertal.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2      Zweck und Ziele des Clubs

Zweck des Vereins ist die Heimatpflege, Heimatkunde und der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.

  • Der Satzungszweck wird insbesondere durch Wahrnehmung folgender Aufgaben verwirklicht: Wahrung alter Sitten und Gebräuche, wobei die Geschichte der Holzhauer und derer Tätigkeiten ein besonderer Schwerpunkt bilden
  • Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen insbesondere von Trachten- und Traditions-umzügen zum Thema Heimatgeschichte
  • Mitgestaltung des öffentlichen Lebens der Gemeinde
  • Unterstützung der Jugendpflege

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Bühlertal. Diese muss das Vermögen zu gleichen Teilen, wie nachfolgend aufgeführt, verwenden:
    a.) zur Instandhaltung der Liehenbachkapelle (Flurstücknummer 779)
    b.) zur Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Bühlertal
    c.) zur Unterstützung der DRK Ortsgruppe Bühlertal

 

§4 Mitgliedschaft

Dem Verein gehören an:

  1. Mitglieder unter 18 Jahren (reduzierter Mitgliedsbeitrag)
  2. Mitglieder über 18 Jahren
  3. Ehrenmitglieder

Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern. Ihre Anzahl ist unbeschränkt.

Ehrenmitglieder sind Personen, die von der geschäftsführenden Vorstandschaft dazu ernannt wurden. Die Voraussetzung für die Ernennung zum Ehrenmitglied regelt die Ehrenordnung des Vereins.

 

 

§ 5 Aufnahme

Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich unter Angabe des Namens und Vornamens, des Geburtsdatums, des Wohnsitzes an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Unter dem Antrag ist eine Unterschrift erforderlich.

Der Antrag eines Minderjährigen ist zusätzlich vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

Über eine endgültige Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet die erweiterte Vorstandschaft.

Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch die Beitrittserklärung, diese Satzung sowie die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge anzuerkennen.

Gegen eine ablehnende Entscheidung der geschäftsführenden Vorstandschaft kann der Antragsteller Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

Ihre Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

 

§ 6 Austritt und Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Mitglieder sind zum Austritt berechtigt, wenn der Austritt mindestens 3 Monate zum Geschäfts-jahresende schriftlich bei der geschäftsführenden Vorstandschaft beantragt wurde.

Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Beschluss der geschäftsführenden Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung durch die geschäftsführende Vorstandschaft. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit bei einer Mindestanwesenheit von 9 Mitgliedern der geschäftsführenden Vorstandschaft notwendig.

Die Vererbung einer Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch gegenüber dem Verein.

Eine Rückerstattung des Mitgliedbeitrages ist ausgeschlossen

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Mitgliedsbeiträge

  1. Alle Mitglieder haben das Recht nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
  3. Mitglieder entrichten den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag. Dieser ist jährlich im ersten Quartal zu zahlen, entweder durch Bankeinzug oder bar. Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand i.S.d. §26 BGB (§9 dieser Satzung)
  2. Die geschäftsführende Vorstandschaft (§10 dieser Satzung)
  3. Die Mitgliederversammlung (§11 dieser Satzung)

 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten (stellvertretenden) Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleinberechtigt und haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 26 BGB).

Im Innenverhältnis ist der zweite (stellvertretende) Vorsitzende verpflichtet, das Vorstandsamt bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden auszuüben.

Die Vorsitzenden sind befugt, Vereinsgeschäfte bis zu einem Wert von 300,- EUR zu tätigen, der geschäftsführenden Vorstandschaft ist in der nächstfolgenden Vorstandsitzung darüber Rechenschaft abzulegen. Bei Vereinsgeschäften, die einen Wert von 300,- EUR übersteigen, bedarf es der vorherigen Genehmigung der geschäftsführenden Vorstandschaft.

Der 1. Vorsitzende hat im Besonderen die Aufgaben:

  1. Sitzungen des Vorstandes, Quartalsversammlungen und Mitgliederversammlungen einzuberufen und zu leiten.
  2. Beschlüsse der o.g. Instanzen durchzuführen.
  3. Der geschäftsführenden Vorstandschaft bzw. der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten.
  4. Auf Antrag des Vorstandes binnen 21 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  5. Sorge zu tragen, dass der gesamte Vereinsbetrieb in Einklang mit der Satzung durchgeführt wird.

Über sämtliche Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokolle sind der geschäftsführenden Vorstandschaft zur nächsten Sitzung zur Verfügung zu stellen.

 

 

§10 Geschäftsführende Vorstandschaft

  1. Die geschäftsführende Vorstandschaft besteht aus:
  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. dem zweiten (stellvertretenden) Vorsitzenden
  3. dem Kassier
  4. dem Schriftführer
  5. bis zu 10 Beisitzern
  6. dem Ehrenvorsitzenden
  1. Die geschäftsführende Vorstandschaft beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. Weiterhin ist die geschäftsführende Vorstandschaft verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Die geschäftsführende Vorstandschaft kann zur Unterstützung ihrer Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
  3. Die geschäftsführende Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Mitgliederausschluss gilt § 6.
  4. Die geschäftsführende Vorstandschaft bleibt bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.
  5. Die Ämter des Vorstandes werden ehrenamtlich und unentgeltlich übernommen. Zu vertretende Auslagen können durch die Vereinskasse ersetzt werden.

 

§11 Mitgliederversammlung

  1. Zur Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) ist von dem ersten Vorsitzenden nach eigenem Ermessen oder auf Beschluss der geschäftsführenden Vorstandschaft oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder, mindestens aber ein Mal jährlich im 1. Halbjahr unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Termin durch Veröffentlichung in den Bühlertäler Gemeindenach-richten einzuladen.
  2. Anträge und Anregungen sind dem ersten Vorsitzenden spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge sind erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu behandeln.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:
  1. Wahl der geschäftsführenden Vorstandschaft und zweier Kassenprüfer in der Reihenfolge wie unter §10 Pkt. 1 a-e  ausgewiesen.
  2. Entgegennahme von Berichten der geschäftsführenden Vorstandschaft sowie der Kassenprüfer
  3. Genehmigung der Haushaltsführung und der Grundsätze künftiger Finanzgebarung
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  5. Entlastung des Vorstandes und der geschäftsführenden Vorstandschaft
  6. Änderung der Satzung
  1. In der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder der geschäftsführenden Vorstandschaft, die Ehrenmitglieder sowie alle Mitglieder stimmberechtigt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl dem aktuell gültigen Wahlrecht Baden-Württembergs entsprechen.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Firmen und Organisationen üben ihr Stimmrecht durch eine dem Vorstand zu benennende Person aus.
  3. Stimmübertragung ist nicht möglich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§12 Wahlen und besondere Bestimmungen

  1. Die Mitglieder der geschäftsführenden Vorstandschaft (§ 10 Pkt 1 a-e dieser Satzung) werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren teilversetzt gewählt.
    Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Einmalig in der Mitgliederversammlung im Jahr 2016 werden  
    a. der erste Vorsitzende
    b. der Schriftführer
    c. alle Beisitzer
    auf zwei Jahre
    und
    d. der zweite Vorsitzende
    e. der Kassier
    auf ein Jahr gewählt.

Darauf folgend, in den geraden Jahreszahlen werden folgende Positionen gewählt:

  1. der erste Vorsitzende
  2. der Schriftführer
  3. alle Beisitzer

In den ungeraden Jahreszahlen werden folgende Positionen gewählt:

  1. der zweite Vorsitzende
  2. der Kassier
  1. Der erste und zweite Vorsitzende werden in geheimer Wahl unter der Leitung eines von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bestimmten Wahlleiters gewählt. Auf Antrag des 10. Teils der Versammlungsteilnehmer können auch die weiteren Mitglieder des Vorstandes in geheimer Wahl gewählt werden.
  2. Die zwei Kassenprüfer werden alle zwei Jahre neu gewählt. Sie dürfen der geschäftsführenden Vorstandschaft nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Scheidet ein Mitglied der geschäftsführenden Vorstandschaft vorzeitig aus, so entscheidet der Vorstand, ob zu einer Ergänzungswahl eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist.
  4. Die geschäftsführende Vorstandschaft ist berechtigt, bis zur Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.
  5. Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Das Amt eines jeden Mitglieds der geschäftsführenden Vorstandschaft und der Kassenprüfer wird ehrenamtlich wahrgenommen.
  7. Der Verein haftet in Höhe seines Vermögens.

 

§13 Ehrungen

Ehrungen sind in einer separaten Ehrenordnung des Vereins geregelt.

 

 

§14 Satzungsänderung

Eine Änderung dieser Satzung bedarf eines Beschlusses mit einer 3/4 - Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.

Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss auf der Tagesordnung zur
Mitgliederversammlung aufgeführt sein.

 

 

§15 Tracht

Die Damentracht besteht aus:

schwarzer Rock, weiße Bluse, grünes Mieder mit roten Stickereien, Seidenschürze, weiße Kniestrümpfe, schwarze Trachtenschuhe, rotes Dreieckstuch, schwarze Jacke.

Die Herrentracht besteht aus:

schwarze Kniebundhose, grüne Trachtenjacke, weißes Hemd, schwarzer Binder, rotes Brusttuch, weiße Kniestrümpfe, schwarze Schuhe, schwarzer Hut.

 

 

§ 16 Auflösung

Der Verein kann sich, solange noch 7 Mitglieder beisammen sind, nicht auflösen. Vermindert sich diese Zahl, so kann die Auflösung durch einfache Stimmenmehrheit ausgesprochen werden.

Das Vermögen wird gemäß § 3 dieser Satzung verwendet.

 

 

§ 17 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 22.04.2016 beschlossen und tritt mit Zustimmung des Amtsgerichts Bühl in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung verlieren alle bisherigen Satzungsregelungen ihre Gültigkeit.

 

Bühlertal, den 22.04.2016

 

 

 

Kommentar: Die Satzung wurde mit Schreiben vom 22.11.2016 des Amtsgerichts Mann heim, 68149 Mannheim, unter der Geschäftsnummer VR 210123 geprüft und in das amtliche Register eingetragen.